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Das Schiedsamt und seine Aufgaben

Das Verfahren vor dem Schiedsamt

 

1. Überblick

Die Zivilgerichte werden immer häufiger in Bagatellfällen in Anspruch genommen. Der langwierige Weg, oft durch mehrere Instanzen, ist nervenaufreibend, kostenträchtig und das Ergebnis (Urteil) nicht immer befriedigend. Ein „erstrittenes“ Urteil fördert selten den Rechtsfrieden zwischen den Parteien, die häufig als Nachbarn, Geschäftspartner oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen. Nach einem Urteil gibt es immer einen Sieger und einen Besiegten.

Anders als im Schlichtungsverfahren: Hier gibt es weder Sieger noch Verlierer.

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter richtet jede Gemeinde mindestens ein Schiedsamt ein. Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig ist. Die Schiedspersonen werden von der Direktorin / dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Das Schlichtungsverfahren – wie es das Schiedsamt anbietet – ist der schnellere, kostengünstigere, dem sozialen Frieden dienende und damit auch der bessere Weg als der durch gerichtliche Instanzen. Die Aufgabe der Schiedsperson ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten.

„Schlichten ist besser als richten.“

2. Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?

2.1 Das Schlichtungsverfahren in Zivilsachen
Bestimmte zivilrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten sind erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, ihre Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung).

Die obligatorische Streitschlichtung findet statt bei:

• Nachbarschaftsstreitigkeiten (z. B. Überwuchs von Ästen und Wurzeln, Lärm, Hinüberfallen von Laub und Früchten, Gerüche, Höhe von Pflanzen in Grenznähe)
• Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und
• Ansprüche wegen zivilrechtlicher Benachteiligung nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Zuständig für das obligatorische Streitschlichtungsverfahren sind in erster Linie die Schiedsämter. Wenn sich die Parteien in dem Schlichtungsverfahren nicht einigen, erteilt die Schiedsperson ihnen eine Erfolgslosigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht.

Das Schiedsamt kann aber auch freiwillig bei sonstigen Streitigkeiten des täglichen Lebens angerufen werden. Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso wie bei vielen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können.

2.2 Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Bei vielen kleineren Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten verneinen.

In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" zunächst versuchen, sich mit dem „Beschuldigten“ außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das Schiedsamt die zuständige Stelle.

3. Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt:

Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Örtlich zuständig ist dabei grundsätzlich das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.

Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein. An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten persönlich zu erscheinen.

Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich. In der Vergangenheit konnten weit über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit.

4. Was kostet das Schiedsverfahren?

Das Schiedsverfahren ist kostengünstig. Die geschädigte Person stellt bei der Schiedsperson einen Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung. Bei Antragstellung ist ein Vorschuss zwischen 50 € und 70 € zu entrichten. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens wird eine Gebühr festgesetzt. In besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Fällen kann sich die Gebühr auf bis 50 € belaufen. Dazu kommen noch die Auslagen des Schiedsamtes (z. B. Telefon, Porto- und Schreibkosten).

5. Ergebnis der Verhandlung

5.1 EinigungWenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von den Parteien unterschrieben wird. Der Vergleich ist dann 30 Jahre lang vollstreckbar, wenn eine Partei die von ihr übernommenen Pflichten nicht erfüllt. Auf Verlangen bekommen die Parteien eine Abschrift des Protokolls.

5.2 keine Einigung
Einigen sich die beiden Parteien nicht, so bekommt die antragstellende Partei eine Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches, mit der sie vor Gericht Klage erheben kann.

Sollten Sie weitere Fragen haben, eine Beratung wünschen oder einen Antrag auf Anberaumung eines Schlichtungsverfahren stellen wollen, dann wenden Sie sich bitte an uns.