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Wichtiger Hinweis für Teilnehmer öffentlicher Sitzungen aufgrund der COVID-19-Pandemie:
Wir freuen uns, Sie zur öffentlichen Sitzung begrüßen zu dürfen, möchten aber auf Folgendes hinweisen:
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Wir bitten um Einhaltung der allgemein bekannten Hygiene- und Abstandsvorschriften.
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Aus Gründen der Nachverfolgbarkeit von etwaigen Infektionsketten wird darum gebeten, dass sämtliche Teilnehmer/innen ihren Namen sowie ihre Kontaktdaten im Vorfeld der Sitzung auf die am Eingang ausliegende Anwesenheitsliste eintragen und die erforderliche Einwilligung zur Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zu dem genannten Zweck abgeben. Ohne diese Erklärung kann die Teilnahme an der Sitzung ggfs. verweigert werden. Selbstverständlich werden Ihre Daten nach Ablauf von drei Wochen vernichtet.
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Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der geltenden Abstandsregelungen am Sitzungsort nur ein eingeschränktes Platzangebot für Zuhörer/innen zur Verfügung steht und eine Beschränkung der Zuhörerzahl erfolgen muss. Der Einlass erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge des Eintreffens vor Ort.
Kommunale Gremiensitzungen in der derzeitigen Situation durch die Ansteckungsgefahr
Die Verordnung des Landes zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie stellt ausdrücklich klar, dass Sitzungen kommunaler Gremien zulässig sind. Dabei sind die allgemeinen hygienischen Anforderungen, insbesondere der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, zwingend einzuhalten. Ein Erlass des Innenministeriums empfiehlt, Sitzungen der kommunalen Gremien bis auf weiteres nur in solchen Fällen und in dem Umfang durchzuführen, wie eine zeitnahe Befassung und Entscheidung durch das Gremium zwingend notwendig ist.
Soweit Sitzungen stattfinden, müssen diese öffentlich durchgeführt werden, soweit nicht einer der in § 64 Absatz 1 Satz NKomVG genannten Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht in Betracht kommt, weil der Begriff des „öffentlichen Wohls“ in § 64 Absatz 1 Satz 1 NKomVG ausschließlich Geheimhaltungsinteressen umfasst, die sich aus dem in der Sitzung behandelten Beratungsgegenstand ergeben. Angesichts des hohen Infektionsrisikos ist dem Gesundheitsschutz sowohl im Hinblick auf die Mitglieder der Vertretung als auch der sonstigen anwesenden Personen im Rahmen der Sitzungsorganisation umfassend Rechnung zu tragen.
Neben einer Verlegung der Sitzung in größere Räume zur Ermöglichung des im Hinblick auf den Infektionsschutz erforderlichen Abstands zwischen den teilnehmenden Personen kommt vor allem eine – ggf. auch drastische – zahlenmäßige Beschränkung der Zuhörerzahl zu Gewährleistung des er höhten Abstandsbedarfs in Betracht. Der Erlass weist auf die Möglichkeit hin, ggf. Eilentscheidungen nach § 89 NKomVG zu treffen und stuft es mit Blick auf die bestehende und erwartete Weiterentwicklung der Pandemie als vertretbar ein, dass der Rat im Hinblick auf § 89 NKomVG auch präventiv mit einem zeitlich befristeten Übertragungsbeschluss bestimmte und wichtige, von ihm selbst benannte Angelegenheiten im gegenwärtigen Ausnahmefall dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung überträgt.
Das Innenministerium weist darauf hin, dass dabei naturgemäß ein gewisses rechtliches Risiko verbleibt, von der Kommunalaufsicht jedoch nicht beanstandet wird. Anders als der Rat kann der Verwaltungsausschuss nach § 78 Abs. 3 NKomVG Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, so dass eine persönliche Zusammenkunft der Mitglieder nicht erforderlich ist.
(Quelle: NSGB-Ratsbrief 3/2020)
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Mit dem Ratsinformationssystem haben Sie die Möglichkeit die Arbeit in den politischen Gremien der Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden zu verfolgen.
Sie erhalten Informationen über öffentlichen Sitzungen der Räte und Fachausschüsse. Außerdem sind alle Kommunalpolitiker mit ihren Mitgliedschaften in den unterschiedlichen Gremien aufgeführt.
Bitte beachten: Vorlagen im Ratsinformationssystem sind Vorschläge des Bürgermeisters an die Politik. Im Rahmen der Beratungen und Beschlussfassungen sind daher Änderungen der Beschlusstexte möglich.
Gleiches gilt für Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse, deren Bestätigung eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses bzw. des Rates bedarf. Maßgebend sind die Inhalte der gefassten Beschlüsse im Protokoll. Beachten Sie bitte weiterhin, dass es sich bei den veröffentlichten Protokollen um Entwürfe handelt, die der inhaltlichen Genehmigung des Gremiums in der nächsten Sitzung bedürfen.
Beschlossene Haushaltssatzungen finden Sie auf unserer Homepage unter Ortsrecht / Haushalte bei der jeweiligen Gemeinde.