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Bauen & Wirtschaft

Auslegung von Bauleitplänen in der derzeitigen Situation der erhöhten Ansteckungsgefahr

Infolge der Kontaktbeschränkungen zur Begrenzung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus kann es zur Einschränkung öffentlicher Sprechzeiten bzw. wegen organisatorischer Maßnahmen zu faktischen Schließungen in den Kommunalverwaltungen kommen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen für das Bauleitplanverfahren, insbesondere im Rahmen der formalen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Vorbehaltlich kurzfristiger Gesetzesänderungen hat das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Hinweise für die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gegeben: Im Hinblick auf die nach wie vor dynamische Fortentwicklung der Ausbreitung gingen alle Anweisungen der Gesundheitsbehörden vor. Nach der Allgemeinverfügung des MS auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 23.03.2020 seien zwar Behördengänge von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen, andererseits seien die Bürgerinnen und Bürger gehalten , Kontakte zu anderen Menschen,die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Es sei daher von jeder Gemeinde sorgfältig zu prüfen und abzuwägen, ob sie sich für die Fortsetzung oder Einleitung von Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB entscheide. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine alleinige Einstellung der Unterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit in das Internet nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Unterlagen müssten vielmehr während des gesamten Zeitraums der Auslegung auch in Papierform zugänglich gemacht werden.

Dazu könnten die Unterlagen in einem (möglichst separaten) Raum der Kommunalverwaltung bereitgestellt werden. Dieser Raum sollte aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürgerinnen und Bürger dann nur einzeln betreten werden. Zusätzlich wäre unter Angabe der Kontaktdaten darauf hinzuweisen, dass Fragen zu den Planunterlagen zeitnah telefonisch gestellt werden können. Empfehlenswert sei eine telefonische Terminvereinbarung, wie sie auch von der Rechtsprechung anerkannt wurde. Auf diese Möglichkeit sollte - auch wenn dies bereits in der Bekanntmachung erfolgt sein sollte - an geeigneter Stelle am Rathaus, z.B. der Eingangstür oder auf der Homepage, hingewiesen werden.

(Quelle NSGB-Ratsbrief 3/2020)


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