Ausnahme für das Abbrennen eines Kleinfeuerwerke beantragen

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Volltext

Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich.

Teaser

Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig.

Voraussetzungen

  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie wollen das Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember abbrennen.

Formulare

-    Formulare: keine
-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftformerfordernis: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: nein 

Erforderliche Unterlagen

-    Name und Anschrift der antragstellenden Person
-    Ausführliche Begründung
-    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
-    Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang) 
-    Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Stelle zu erfragen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.05.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

13.04.2023

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung