Ortsrecht der Gemeinde Heere
Hier finden Sie Satzungen, Verordnungen und Regelungen, die in der Gemeinde Heere gelten.
Wir arbeiten daran, Ihnen alle Informationen und Dokumente übersichtlich bereitzustellen. Weitere Dokumente folgen in Kürze.
Aufwandsentschädigungssatzung Heere
- Nichtamtliche Lesefassung -
Satzung der Gemeinde Heere über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles
Aufgrund der §§ 6, 29, 39 Abs. 5 – 9 u. 51 Abs. 7, der Nds. Gemeindeordnung (NGO) hat der Gemeinde Heere in seiner Sitzung am 17.03.1992 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I Allgemeines
§ 1 Unentgeltlichkeit
Die Ratsmitglieder, die Mitglieder der vom Gemeinderat gebildeten Ausschüsse, die mit einem Ehrenamt betrauten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen nehmen ihre zum Wohle der Gemeinde Heere unentgeltlich wahr.
§ 2 Entschädigungen, Ersätze
(1) Die in § 1 genannten Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen im Sinne der NGO werden ausschließlich im Rahmen dieser Satzung gewährt.
(2) Die in den folgenden Regelungen für den Zeitraum eines Monats pauschalierten Aufwandsentschädigungen werden in voller Höhe auch für die Monate gezahlt, in derer Lauf eine Wahl oder Amtsperiode beginnt bzw. endet. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen werden vierteljährlich zur Mitte eines Quartals gezahlt. Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen – den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als 3 Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit um die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der Geschäftsführende Vertreter 75 v.H. der Aufwandsentschädigung.
(3) Sitzungsgelder und Reisekosten werden quartalsweise nachträglich bei Abrechnung der Aufwandsentschädigungen gezahlt. Verdienstausfall und Auslagenersätze werden auf Antrag und Nachweis erstattet.
Artikel II Gemeinderat, Ausschüsse des Gemeinderates
§ 3 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung die für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Gemeinderates und des Kindergartenbeirates pro Sitzung als Sitzungsgeld gezahlt wird in Höhe von 15,00 Euro und außerdem einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 Euro.
(2) Finden öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen im unmittelbaren Anschluss statt, so gelten sie als eine Sitzung, es sei denn, die Gesamtdauer dieser Sitzung beträgt mehr als 6 Stunden. Bei mehreren Sitzungen gleicher Art, die an einen tag stattfinden, dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde.
(3) Zur Vorbereitung von Entscheidungen erforderliche Ortsbesichtigungen und Bereisungen gelten als Ausschusssitzung, wenn hierzu vom Gemeindedirektor eingeladen wird. Eine Bereisung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Sitzung ist dagegen Bestandteil dieser Sitzung.
(4) Die Aufwandentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 6 dieser Satzung unbeschadet der Regelung über Reisekosten.
§ 4 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen
(1) Neben den Beträgen nach § 3 werden folgende monatliche Aufwandsentschädi-gungen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung gezahlt:
a) an den Bürgermeister 265,00 Euro
b) an seinen 1. Vertreter 33,00 Euro
c) an seinen 2. Vertreter 33,00 Euro
d) an die Vorsitzenden der Ratsfraktionen 38,00 Euro
e) an die Heimatpfleger 15,00 Euro
f) an den allgemeinen Verwaltungsvertreter des Bürgermeisters 40,00 Euro
(2) Vereinigt ein Ratsmitglied mehrere der in Absatz 1 Punkte a – d bzw. h genannten Funktionen auf sich, so erhält er von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die jeweils höchste.
§ 5 Entschädigungen für sonstige Ausschussmitglieder
Die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderates und des Kindergartenbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro. § 3 Abs. 2 – 4 dieser Satzung gelten entsprechend. Soweit es sich bei den Mitgliedern des Kindergartenbeirates um Kindergartenpersonal handelt, entfällt das Sitzungsgeld.
§ 6 Fahrtkosten
Für Dienstfahrten innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätigen Personen Ersatz der Fahrtkosten bzw. eine Wegstreckenentschädigung:
a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels;
b) bei Benutzung privater Kfz eine Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht des Landes Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung analog der Regelungen für Kraftwagen, bei deren Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
c) für die Benutzung eines privaten Fahrrades wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,05 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.
d) die Ausschlussfrist zur Vorlage der entstandenen Fahrtkosten richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesreisekostengesetz und beträgt derzeit 6 Monate.
§ 7 Auslagenersatz und Verdienstausfall
(1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Auslagenersatz der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung haben unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1
a) Ratsmitglieder neben ihrer Aufwandsentschädigung und
b) ehrenamtlich tätige Personen, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nur für nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall, soweit er durch die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. durch die Ratsmitgliedstätigkeit für die Gemeinde entstanden ist.
(3) Die Entschädigung für Verdienstausfall wird auf höchstens 40,00 Euro/Stunde und 200,00 Euro/Tag festgesetzt.
(4) Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach § 39 Abs. 5 Satz 4 oder 5 NGO als Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird pro Stunde eine Entschädigung von 15,00 Euro, höchstens 75,00 Euro/Tag gezahlt.
(5) Verdienstausfall für Fraktionssitzungen wird nicht gezahlt.
(6) Neben den Sitzungsgeldern gemäß § 3 der Satzung erhalten Ratsmitglieder und ehrenamtlich Tätige eine Entschädigung von bis zu 5,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens 50,00 Euro je Monat, auf Antrag mit Nachweis, wenn für die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kosten für Personen entstehen, die nicht der Wohngemeinschaft des Ratsmitgliedes oder ehrenamtlich Tätigen angehören (z.B. Kindermädchen oder Babysitter); bei der Betreuung von mehreren Kinder wird diese Entschädigung nur einmalig gezahlt.
§ 8 Reisekosten
Für die von der Gemeinde angeordneten Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht im Lande Niedersachsen. Es werden jedoch hiernach keine Fahrtkosten erstattet bzw. Wegstreckenentschädigung gewährt, die nach § 6 dieser Satzung abgegolten werden. Sitzungsgelder und Auslagenentschädigungen werden daneben nicht gezahlt.
Artikel III
§ 9 Sonderfälle
Über Sonderfälle der ehrenamtlichen Tätigkeit, die sich nach dieser Satzung nicht regeln lassen, entscheidet der Rat.
Artikel V
§ 10 Steuerrechtliche Verpflichtungen der ehrenamtlich Tätigen
Die Steuerrechtlichen Vorschriften über den Nachweis der Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt bleiben unberührt.
Artikel VI
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *)
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Heere außer Kraft.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der ursprünglichen Bekanntmachung vom 17.03.1992 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel 20).
Ursprungssatzung vom 17.03.1992 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 20)
1. Änderungssatzung vom 06.09.1993 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 33)
2. Änderunggsatzung vom 16.05.2001 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 26)
3. Änderungssatzung vom 04.09.2001 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 42)
4. Änderungssatzung vom 22.02.2007 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 12)
5. Änderungssatzung vom 31.03.2011 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 17)
6. Änderungssatzung vom 12.02.2026