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29.01.2024

Start der Hochwasser-Soforthilfen für Privathaushalte

Anträge können ab sofort gestellt werden

Wer als Privatperson durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten ist, kann jetzt eine kurzfristige Hochwasser-Soforthilfe erhalten.
Eine entsprechende Billigkeits-Richtlinie des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist am 24.01.2024 in Kraft getreten.

Wer ist antragsberechtigt?

Die finanzielle Unterstützung gilt nur für Privatpersonen und nicht für Hochwasser-Schäden an Gebäuden, Infrastruktur, landwirtschaftlichen Flächen. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen.

Was wird gewährt?

Ist durch das Hochwasser ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro entstanden, kann eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden.

Wenn im Einzelfall eine besondere akute Notlage begründet dargelegt ist, kann für Privathaushalte ausnahmsweise eine Soforthilfe bis zu 20.000 Euro gewährt werden. Bei Darlegung einer besonderen akuten Notlage kann im Einzelfall eine Nothilfe auch bei einem voraussichtlichen Schaden von weniger als 5.000 Euro gewährt werden.

Auf die Gewährung einer Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Wenn und soweit Versicherungsschutz im Rahmen der geltend gemachten Notlage besteht, sind etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung in Höhe der geleisteten Hilfe an das Land Niedersachsen abzutreten.

Was sind hochwasserbedingte Schäden?

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen Schäden durch

  • Hochwasser 
  • Schäden durch wild abfließendes Wasser,
  • Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers),
  • überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation
  • die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind.

Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge.

Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die in zulässiger Weise vor der vorläufigen Sicherung oder der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsverordnung errichtet worden sind.

Antragstellung

Anträge können ab sofort bis zum 22. März 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle im Landkreis Wolfenbüttel unter hochwasser2023@lk-wf.de gestellt werden.

Entsprechenden Formulare können auf der Internetseite des Landkreises Wolfenbüttel unter www.lkwf.de/hochwasserhilfen oder auf der Internetseite der Landesregierung über den nachfolgenden Link abgerufen werden:

Start der Hochwasser-Soforthilfen für Privathaushalte / Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klima-Schutz.

Telefonisch kann der Landkreis Wolfenbüttel unter der Rufnummer (05331) 84-0 erreicht werden.