Ortsrecht der Gemeinde Heere

Hier finden Sie Satzungen, Verordnungen und Regelungen, die in der Gemeinde Heere gelten.

Wir arbeiten daran, Ihnen alle Informationen und Dokumente übersichtlich bereitzustellen. Weitere Dokumente folgen in Kürze.

Aufwandsentschädigungssatzung Heere

- Nichtamtliche Lesefassung - 

Satzung der Gemeinde Heere über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles

Aufgrund der §§ 6, 29, 39 Abs. 5 – 9 u. 51 Abs. 7, der Nds. Gemeindeordnung (NGO) hat der Gemeinde Heere in seiner Sitzung am 17.03.1992 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I Allgemeines

§ 1 Unentgeltlichkeit

Die Ratsmitglieder, die Mitglieder der vom Gemeinderat gebildeten Ausschüsse, die mit einem Ehrenamt betrauten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen nehmen ihre zum Wohle der Gemeinde Heere unentgeltlich wahr.

§ 2 Entschädigungen, Ersätze

(1) Die in § 1 genannten Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen im Sinne der NGO werden ausschließlich im Rahmen dieser Satzung gewährt.

(2) Die in den folgenden Regelungen für den Zeitraum eines Monats pauschalierten Aufwandsentschädigungen werden in voller Höhe auch für die Monate gezahlt, in derer Lauf eine Wahl oder Amtsperiode beginnt bzw. endet. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen werden vierteljährlich zur Mitte eines Quartals gezahlt. Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen – den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als 3 Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit um die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der Geschäftsführende Vertreter 75 v.H. der Aufwandsentschädigung.

(3) Sitzungsgelder und Reisekosten werden quartalsweise nachträglich bei Abrechnung der Aufwandsentschädigungen gezahlt. Verdienstausfall und Auslagenersätze werden auf Antrag und Nachweis erstattet.

Artikel II Gemeinderat, Ausschüsse des Gemeinderates

§ 3 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung die für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Gemeinderates und des Kindergartenbeirates pro Sitzung als Sitzungsgeld gezahlt wird in Höhe von 15,00 Euro und außerdem einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 Euro.

(2) Finden öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen im unmittelbaren Anschluss statt, so gelten sie als eine Sitzung, es sei denn, die Gesamtdauer dieser Sitzung beträgt mehr als 6 Stunden. Bei mehreren Sitzungen gleicher Art, die an einen tag stattfinden, dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde.

(3) Zur Vorbereitung von Entscheidungen erforderliche Ortsbesichtigungen und Bereisungen gelten als Ausschusssitzung, wenn hierzu vom Gemeindedirektor eingeladen wird. Eine Bereisung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Sitzung ist dagegen Bestandteil dieser Sitzung.

(4) Die Aufwandentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 6 dieser Satzung unbeschadet der Regelung über Reisekosten.

§ 4 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen

(1) Neben den Beträgen nach § 3 werden folgende monatliche Aufwandsentschädi-gungen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung gezahlt:

a) an den Bürgermeister 265,00 Euro

b) an seinen 1. Vertreter 33,00 Euro

c) an seinen 2. Vertreter 33,00 Euro

d) an die Vorsitzenden der Ratsfraktionen 38,00 Euro

e) an die Heimatpfleger 15,00 Euro

f) an den allgemeinen Verwaltungsvertreter des Bürgermeisters 40,00 Euro

(2) Vereinigt ein Ratsmitglied mehrere der in Absatz 1 Punkte a – d bzw. h genannten Funktionen auf sich, so erhält er von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die jeweils höchste.

§ 5 Entschädigungen für sonstige Ausschussmitglieder

Die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderates und des Kindergartenbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro. § 3 Abs. 2 – 4 dieser Satzung gelten entsprechend. Soweit es sich bei den Mitgliedern des Kindergartenbeirates um Kindergartenpersonal handelt, entfällt das Sitzungsgeld.

§ 6 Fahrtkosten

Für Dienstfahrten innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätigen Personen Ersatz der Fahrtkosten bzw. eine Wegstreckenentschädigung:

a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels;

b) bei Benutzung privater Kfz eine Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht des Landes Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung analog der Regelungen für Kraftwagen, bei deren Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

c) für die Benutzung eines privaten Fahrrades wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,05 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.

d) die Ausschlussfrist zur Vorlage der entstandenen Fahrtkosten richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesreisekostengesetz und beträgt derzeit 6 Monate.

§ 7 Auslagenersatz und Verdienstausfall

(1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Auslagenersatz der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung haben unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1

a) Ratsmitglieder neben ihrer Aufwandsentschädigung und

b) ehrenamtlich tätige Personen, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nur für nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall, soweit er durch die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. durch die Ratsmitgliedstätigkeit für die Gemeinde entstanden ist.

(3) Die Entschädigung für Verdienstausfall wird auf höchstens 40,00 Euro/Stunde und 200,00 Euro/Tag festgesetzt.

(4) Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach § 39 Abs. 5 Satz 4 oder 5 NGO als Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird pro Stunde eine Entschädigung von 15,00 Euro, höchstens 75,00 Euro/Tag gezahlt.

(5) Verdienstausfall für Fraktionssitzungen wird nicht gezahlt.

(6) Neben den Sitzungsgeldern gemäß § 3 der Satzung erhalten Ratsmitglieder und ehrenamtlich Tätige eine Entschädigung von bis zu 5,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens 50,00 Euro je Monat, auf Antrag mit Nachweis, wenn für die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kosten für Personen entstehen, die nicht der Wohngemeinschaft des Ratsmitgliedes oder ehrenamtlich Tätigen angehören (z.B. Kindermädchen oder Babysitter); bei der Betreuung von mehreren Kinder wird diese Entschädigung nur einmalig gezahlt.

§ 8 Reisekosten

Für die von der Gemeinde angeordneten Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht im Lande Niedersachsen. Es werden jedoch hiernach keine Fahrtkosten erstattet bzw. Wegstreckenentschädigung gewährt, die nach § 6 dieser Satzung abgegolten werden. Sitzungsgelder und Auslagenentschädigungen werden daneben nicht gezahlt.

Artikel III

§ 9 Sonderfälle

Über Sonderfälle der ehrenamtlichen Tätigkeit, die sich nach dieser Satzung nicht regeln lassen, entscheidet der Rat.

Artikel V

§ 10 Steuerrechtliche Verpflichtungen der ehrenamtlich Tätigen

Die Steuerrechtlichen Vorschriften über den Nachweis der Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt bleiben unberührt.

Artikel VI

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *)

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Heere außer Kraft.

*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der ursprünglichen Bekanntmachung vom 17.03.1992 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel 20).

Ursprungssatzung vom 17.03.1992 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 20)

1. Änderungssatzung vom 06.09.1993 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 33)

2. Änderunggsatzung vom 16.05.2001 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 26)

3. Änderungssatzung vom 04.09.2001 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 42)

4. Änderungssatzung vom 22.02.2007 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 12)

5. Änderungssatzung vom 31.03.2011 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 17)

6. Änderungssatzung vom 12.02.2026 




Ehrungsrichtlinie Heere

-Nichtamtliche Lesefassung-

Richtlinien für die Ehrung von verdienten Kommunalpolitikern, Ehrenbeamten, ehrenamtlich Tatigen und sonstigen Personen und der Zuwendungsgewahrung für Vereine, Verbande und sonstige Gruppen in der Gemeinde Heere

§ 1 Grundsatz

(1) Die Gemeinde Heere ehrt:

a) Altersjubilare

b) Ehejubilare

c) Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tatige

d) Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben.

(2) Zu den ehrenamtlich Tatigen im Sinne dieser Richtlinie gehören z.B.

- Seniorenkreisleiter

- Heimatpfleger

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung besteht nicht.

§ 2 Ehrung der Altersjubilare

Zum 80., 90. und 100. Geburtstag und jeden weiteren Geburtstag überreicht der Bürgermeister ein Sachgeschenk oder Gutschein im Wert van 30,00 Euro. Zum 85. und 95. Geburtstag überreicht der Bürgermeister einen KartengruB.

§ 3 Ehrung der Ehejubilare

Zur Goldenen, Diamantenen, Eisernen sowie Gnadenhochzeit wird ein Sachgeschenk oder Gutschein im Wert von 30,00 Euro durch den Bürgermeister überreicht.

§ 4 Ehrung der Ratsmitglieder

(1) Zum 50., 60., 70. und jedem weiteren 10. Geburtstag wird ein Kartengruß und ein Geschenk im Wert von 15,00 Euro durch den Bürgermeister überreicht.

(2) Fur langjährige Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde Heere werden folgende Ehrungen in feierlicher Form im Rahmen einer Ratssitzung verliehen:

für 20 Jahre ein Präsent im Wert von 30,00 Euro

für 25, 30, 35 und 40 Jahre ein Präsent im Wert von ca. 50,00 Euro

beim Ausscheiden während oder am Ende der Wahlperiode ein Blumenstrauß im Wert von 15,00 Euro

(3) Im Todesfall erfolgt eine Ehrung mit einem Nachruf in der öffentlichen Presse auf Veranlassung des Bürgermeisters. Über einen evtl. Nachruf für bereits ausgeschiedene Ratsmitglieder entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden.

§ 5 Ehrung von Personen, die sich um die Gemeinde Heere verdient gemacht haben

(1) Verdienste um die Gemeinde Heere ehrt der Rat durch besonderen Beschluss.

§ 6 Verfahren

(1) Die Ehrungen dieser Richtlinien bedürfen keines besonderen Ratsbeschlusses soweit dieses nicht in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Vorschlagsberechtigt für eine Ehrung sind

- die Fraktionen und Gruppen des Rates

- der Bürgermeister

- der/die stellvertretende Bürgermeister/in

(3) Über die Ehrungen sind mit Ausnahme der Ehrungen nach § 4 Abs. 1 und 3 Urkunden auszustellen, die vom Bürgermeister zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegel der Gemeinde Heere zu versehen sind.

A. Allgemeine Förderung

Wird die Gemeinde zu einem besonderen Jubiläum oder Veranstaltungen von Vereinen, Verbanden, sonstigen Gruppen oder Institutionen die sich im Ort einbringen, eingeladen, so erhalten die Einladenden eine Zuwendung im Wert von 50,00 Euro einmal im Jahr. Bei einer Einladung zur Jahreshauptversammlung oder einer Einladung zur Weihnachtsfeier wird ein Grußwort seitens der Gemeinde gehalten. Über die Teilnahme an den Veranstaltungen entscheidet der Bürgermeister.

B. Investitionsforderungen

Besondere Anschaffungen der Vereine, Verbände und Gruppen unterstützt die Gemeinde mit einem Zuschuss auf Antrag im Rahmen entsprechender Haushaltsmittel. Bei Antragstellung sind ein Kosten- und Finanzplan vorzulegen. Die Antragstellung hat rechtzeitig zu erfolgen, damit ein entsprechender Beschluss vor Beginn der Maßnahme getroffen werden kann.

C. Seniorenadventsfeier

Die Gemeinde Heere unterstützt für Heere eine öffentliche Weihnachtsfeier für Senioren. Dazu erhält ein verantwortlicher Verein in Rücksprache mit dem Bürgermeister einen Betrag von 100,00 Euro.

D. Seniorenfahrt

Die Gemeinde gewährt einem verantwortlich ausführenden Verein, in Rücksprache mit dem Bürgermeister, einen einmaligen Zuschuss je angemeldetem ortsangehörigem Teilnehmer in Höhe von 20,00 Euro.

E. Kinderfasching

Die Gemeinde Heere unterstützt für Heere eine öffentliche Feier zugunsten des Kinderfaschings. Dazu erhält ein verantwortlicher Verein in Rücksprache mit dem Bürgermeister einen Betrag von 250,00 Euro.

F. Begrüßung von Neubürgern

Neubürger erhalten pro Haushalt einen Gutschein im Wert von 10,00 Euro.

Die Gemeinde Heere überreicht nach einer Geburt eines Kindes einen Gutschein in Höhe von 10,00 Euro oder ein Geschenk in diesem Wert. Voraussetzung dafür ist, dass der Hauptwohnsitz des Kindes in der Gemeinde Heere liegt.

§7 Inkrafttreten

Die Ehrungsrichtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeit verlieren die Ehrungsrichtlinien vom 09.03.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 08.11.2007 Ihre Gültigkeit

Richtlinie vom 28.02.2024 

Erschließungsbeiträge Heere

-Nichtamtliche Lesefassung-

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Heere

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253), zuletzt geändert durch Art. 1 Investitionserleichtungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBI.I S. 466) in Verbindung mit § 6 der Nds. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.1982 (Nds. GVBI. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.1993 (Nds. GVBI. S. 359), hat der Rat der Gemeinde Heere in seiner Sitzung am 12.09.1994 folgende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Heere entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) Erschließungsbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Art der Erschließungsanlagen

Erschließungsanlagen sind:

1. Die zum Anbau bestimmten oder die für entsprechend den baurechtlichen Vorschriften gewerblich zu nutzenden Flächen erforderlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze;

2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);

3. die zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen;

4. öffentliche Parkflächen für Fahrzeuge aller Art sowie Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;

5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

§ 3 Umfang der Erschließungsanlagen

1.) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

1. Straßen, Wege und öffentliche Plätze zur Erschließung von Grundstücken in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit einer zulässigen Bebauung von 

a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 18 m, 

b) über zwei Geschossen bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 24 m, 

c) über vier Geschossen bis zu einer Breite von 32 m, wenn sie beidseitig zum Anbau bestimmt sind;

2. Straßen, Wege und öffentliche Plätze zur Erschließung von Grundstücken in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit einer zulässigen Bebauung von 

a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 12 m, 

b) über zwei Geschossen bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 18 m, 

c) über vier Geschossen bis zu einer Breite von 24 m, wenn sie einseitig zum Anbau bestimmt sind;

3. Straßen, Wege und öffentliche Plätze im Kerngebiet, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bis zu einer Breite von 32 m, wenn sie beidseitig und bis zu 24 m, wenn sie einseitig zum Anbau oder zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind;

4. Fußwege und Wohnwege (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m;

5. Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 34 m;

6. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie zu Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 gehören, bis zu einer Breite von 6 m und bei Anlagen nach Nr. 4 bis zu einer Breite von 2 m;

7. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 5 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v.H. der Summe der Grundstücksflächen der durch sie erschlossenen Grundstücke;

8. Der Umfang von Anlagen nach § 2 Ziffer 5 wird durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

2.) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Breiten umfassen Fahrbahn und Standspuren, Moped-, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen eventuelle Parkflächen und Grünanlagen.

3.) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Breite umfaßt nicht eventuelle Grünanlagen.

4.) Die in Abs. 1 genannten Breiten sind die Durchschnittsbreiten; sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Anlagenachse geteilt wird.

5.) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen nicht die zu den Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien Strecken.

6.) Ergeben sich aus der Nutzung der Grundstücke im Sinne von Abs. 1 unterschiedliche Breiten, so ist der Aufwand für die größte Breite beitragsfähig.

7.) Endet eine Straße mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 bestimmten Breiten für den Bereich des Wendehammers um 50 v.H., mindestens aber um 8 m.

§ 4 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten für: 

a) den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen 

b) die Freilegung 

c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, 

d) die Herstellung der Rinnen sowie der Randsteine, 

e) die Radfahrwege mit Schutzstreifen, 

f) die Mopedwege, 

g) die Gehwege, 

h) die Beleuchtungseinrichtungen, 

i) die Einrichtung zur Entwässerung der Erschließungsanlagen, 

j) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 

k) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen, 

l) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, 

m) die erstmalige Herstellung von Parkflächen, 

n) die Herrichtung der Grünanlagen, 

o) Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen Schall- und Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

2. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfaßt auch: 

a) den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung, 

b) diejenigen Kosten, die für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) insoweit entstehen, als sie gegenüber ihren anschließenden freien Strecken breiter hergestellt werden.

3. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

4. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

§ 5 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Für mehrere Erschließungsanlagen, die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 6 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Gemeinde 10 v.Η.

§ 7 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach den §§ 4 und 5 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 6) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, durch bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder im Falle der zusammengefaßten Aufwandsermittlung durch die eine Erschließungseinheit bildenden Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

2. Als Grundstücksfläche gilt: 

a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; 

b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; 

c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die nicht unter lit. e) fallen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; 

d) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von lit. c) der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; 

e) bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden, die Gesamtfläche des Grundstücks.

3. Bei den in Ziffer 2 lit. e) genannten Grundstücken wird nur die Grundstücksfläche nach Ziffer 2 berücksichtigt.

Bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken werden zu der nach Ziffer 2 festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoß 25 v.H. der Grundstücksfläche hinzugezählen.

Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

4. Die nach Ziffer 2 und Ziffer 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht: 

a) mit 0.5, wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar ist oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt wird; 

b) mit 1.5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4 a) BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNBVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 

c) mit 2.0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 8 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt; 

d) mit 2.5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes (§ 9 BauNVO) liegt. 

e) die vorstehende Regelung zu lit. b) - d) gilt nicht für die Abrechnung von selbständigen Grünanlagen.

5. Als Zahl der Vollgeschosse nach Ziffer 3 Satz 2 gilt: 

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; 

b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet; 

c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß; 

d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß; 

e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen; 

f) die Zahl der tatsächlichen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach lit. a) und lit. c) bis e) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach lit. b) überschritten werden; 

g) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl nicht bestimmt sind: 

aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,   

bb) bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; dabei gelten bei industriell genutzten oder industriell nutzbaren Grundstücken, die bebaut oder bebaubar sind, je angefangene 2,80 m tatsächliche oder zulässige Gebäudehöhe als ein Vollgeschoß.   

cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt. 

h) Soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) oder lit. b).

§ 8 Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen

1. Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage beitragspflichtig.

2. Werden solche Grundstücke nur für Wohnzwecke genutzt oder sind sie nur für Wohnzwecke bestimmt, so wird die nach § 7 Ziffer 3 ermittelte und bei der Verteilung nach § 7 Ziffer 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche bei jeder der beitragsfähigen Erschließungsanlagen nur zu 2/3 in Ansatz gebracht. Ist die nach § 7 Ziffer 2 festgestellte Grundstücksfläche größer als 900 qm, so beschränkt sich diese Regelung auf die Teilfläche von 900 qm.

3. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.

4. Werden Grundstücke durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mehrfach erschlossen, so wird die nach § 7 Ziffer 3 ermittelte und bei der Verteilung nach § 7 Ziffer 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder Grünanlage nur zu 2/3 in Ansatz gebracht, wenn Beiträge für weitere Anlagen erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.

§ 9 Kostenspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag erhoben werden für:

a) den Erwerb der Erschließungsflächen,

b) die Freilegung der Erschließungsflächen,

c) die Herstellung der Straßen und Wege ohne Moped-, Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen,

d) die Herstellung der Gehwege oder eines von ihnen,

e) die Herstellung der Mopedwege oder eines von ihnen,

f) die Herstellung der Radwege mit Schutzstreifen oder eines von ihnen,

g) die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen,

h) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,

i) die Herstellung der Parkflächen,

j) die Herstellung der Grünanlagen.

§ 10 Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

1. Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn: 

a) sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind, 

b) die Gemeinde Eigentümerin ihrer Flächen ist, 

c) die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind.

2. Dabei sind hergestellt: 

a) die Fahrbahn, wenn sie einen Unterbau und eine Decke aus Asphalt, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweist, 

b) die Bürgersteige, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben, wobei bei einfachen Wohnwegen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige oder deren Befestigung verzichtet werden kann, 

c) die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben, 

d) die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe und die zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderliche Leitungen betriebsfertig hergestellt sind, 

e) die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepaßte Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist.

3. Park- und Grünflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz haben, die Gemeinde Eigentümerin ihrer Flächen ist und: 

a) die Parkflächen die in Ziffer 2 lit. a), d) und e) aufgeführten Herstellungsmerkmale aufweisen, 

b) die Grünflächen gärtnerisch gestaltet sind.

4. Die Merkmale der endgültigen Herstellung für die erstmalige Herstellung von verkehrsberuhigten Wohnstraßen werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

5. Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend von Ziffer 1 bis 3 festgelegt werden.

§ 11 Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen gemäß § 2 Ziffer 5 werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 12 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag

1. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangen, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist.

2. Die Vorausleistung soll die voraussichtliche Höhe des Erschließungsbeitrages nicht übersteigen. Sie läßt das Recht der Gemeinde auf Erhebung des Erschließungsbeitrages nach seiner Entstehung unberührt. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

Die Vorausleistung wird durch Vorausleistungsbescheid erhoben.

§ 13 Ablösung des Erschließungsbeitrages

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage entstehende Erschließungsaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zu ermitteln und nach Maßgabe des § 7 auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 08.03.1983 außer Kraft.