Öffentliche Veranstaltungen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie diese in der Regel spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich bei der Samtgemeinde Baddeckenstedt anzeigen.
Weitere Informationen können Sie aus den unten aufgeführten Merkblättern entnehmen.
Für öffentliche Veranstaltungen bei denen bis zu 1000 Besucher (unter freiem Himmel) oder ab 200 Besucher (in geschlossenen Räumen) erwartet werden, ist ein kleines xxx anzufertigen. Das Konzept ist mindestens eine Woche vor der Veranstaltung an das Ordnungsamt der Samtgemeinde Baddeckenstedt zu übersenden.
Häufige Fragen:
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Gemarkung die Veranstaltung geplant ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
• Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
• Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese im Einzelfall unterschiedlich.
Verwandte Dienstleistungen
Sondernutzungserlaubnis:
Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen, als nur für den Verkehr. Beispielsweise für Umzüge, Feste oder Baumaßnahmen.
Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis .
Gaststättenanzeige:
Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen. Weitere Informationen zur Gaststättenanzeige finden Sie hier.
Feuerwerk:
Genehmigungen für Feuerwerk außerhalb von Silvester – Antrag, Voraussetzungen und häufige Fragen. In dem Antragformular finden Sie außerdem ein hilfreiches Informationsblatt.
Formulare
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)