Straßenreinigung und Winterdienst

Die Straßenreinigung und der Winterdienst dienen der Verkehrssicherheit und Sauberkeit im Samtgemeindegebiet. Dazu gehören unter anderem die Reinigung von Straßen, Gehwegen und Plätzen sowie Maßnahmen bei Schnee- und Eisglätte. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Straßenreinigungsverordnung sowie der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt. Da für die Straßenreinigung keine Gebühren erhoben werden, ergeben sich bestimmte Pflichten, die Sie kennen sollten, um sicherzustellen, dass Sie sich bezüglich dieser Bereiche richtig verhalten.

Auf dieser Seite können Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Straßenreinigung und den Winterdienst informieren.

Häufige Fragen:

Was übernimmt die Gemeinde?

Die Samtgemeinde führt die Reinigung oder den Winterdienst in bestimmten Bereichen selbst durch, zum Beispiel:

- Fahrbahnen und Gossen an Bundes-, Land- oder Kreisstraßen
- öffentliche Plätze (z.B. Spielplätze)
- Bereiche, die nicht den Anliegern zugewiesen sind
- Die entsprechenden Ausnahmen können Sie in der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt nachlesen

Darf ich Streusalz verwenden?

Nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen. Die Satzung enthält Details. Im Zweifel wenden Sie sich an das Ordnungsamt.

Wer haftet bei Stürzen?

Verantwortlich ist, wer die Räum- und Streupflicht hat. Haftungsfragen sind vom Einzelfall abhängig.

Muss ich Laub von Bäumen beseitigen, die nicht mir gehören?

In der Regel ja, sofern die Reinigungspflicht übertragen wurde und es den von Ihnen zu reinigenden Bereich betrifft.

Was ist, wenn ich die Reinigung oder den Winterdienst nicht selbst ausführen kann?

Wenn Sie die übertragenen Pflichten zeitweise oder auf Dauer nicht selbst wahrnehmen können, sind Sie verpflichtet eine geeignete Ersatzperson zu beauftragen. 

Das kann sein: eine Vertretung aus dem Haushalt, Nachbarn oder Bekannte, private Dienstleister 

Wann darf ich Bäume und Büsche schneiden oder entfernen?

Das Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern ist grundsätzlich vom 01. Oktober bis 28. Februar erlaubt. In der Zeit vom 01. März bis 30. September ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen von Gehölzen verboten. Erlaubt sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, das Entfernen einzelner Zweige sowie notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherheit (z.B. Freihaltung Sichtdreieck).