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Pflegschaft Einrichtung
[Nr.99126016088000 ]

Leistungsbeschreibung

Sind/ist

  • die sorgeberechtigten Eltern,
  • ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder
  • eine die Vormundschaft führende Person

rechtlich oder tatsächlich verhindert einzelne Aufgaben für ein von Ihnen/Ihr vertretenes Kind wahrzunehmen oder sind/ist diese/dieser nicht in der Lage oder bereit, die erforderlichen Aufgaben auszuführen, kann durch das Amtsgericht eine Pflegschaft für konkrete Aufgabengebiete eingerichtet werden. Einige Beispiele sind nachstehend aufgeführt:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vertretung in Strafverfahren

Bei einer Pflegschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.
Durch die Aufnahme der Pflegschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“, werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Pflegschaften bereitzuhalten.

Die Führung einer Pflegschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Pflegschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

Die eigentliche Führung einer Pflegschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Pflegschaft führen, erfüllen für ihren Aufgabenbereich alle Aufgaben, die ohne diese Pflegschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten.

Wird eine Pflegschaft durch ein Jugendamt geführt, wird eine dort beschäftigte Person entsprechend beauftragt. Die mit der Pflegschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

Für den Bereich der Pflegschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

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