Eintragung in einem Handwerksregister Löschung
[Nr.99058067064000 ]
Volltext
Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Antragsbefugt ist der in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. Ebenfalls kann die Löschung der Eintragung auch von Amts wegen vorgenommen werden.
Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle. Eine Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.
Voraussetzungen
Sie sind im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes bei der Handwerkskammer eingetragen.
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Kopie der Gewerbeabmeldebestätigung
- Original der Handwerks- beziehungsweise Gewerbekarte
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Bearbeitungsdauer
Sofern die Löschungsvoraussetzungen vorliegen und die Anhörung des Betriebs abgeschlossen ist, erfolgt umgehend die Löschung und es ergeht eine Löschungsmitteilung.
Verfahrensablauf
- Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Löschung aus dem "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes«. Je nach Angebot der Handwerkskammer steht das Meldeformular online bereit. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
- Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren über eine Einheitliche Stelle wie zum Beispiel den für den Betriebsort zuständigen "Einheitlichen Ansprechpartner" abzuwickeln.
- Nach Prüfung durch die zuständige Handwerkskammer erfolgt die Löschung aus dem »Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes«.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Kammer (Mitteilung / Löschungsentscheidung) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.